Absenzenregelung

Gesetzliche Regelung in der kantonalen Verordnung (DVAD):

  1. Die Eltern geben Absenzen, die nicht voraussehbar sind, der Klassenlehrkraft im Nachhinein bekannt.

  2. Die Eltern geben Absenzen, die voraussehbar sind, vorgängig der Klassenlehrkraft bekannt. 

  3. Die Klassenlehrkraft kann Arztzeugnisse oder andere Bestätigungen einfordern.

Krankheit wird auf dem gleichen Formular (im Nachhinein) von den Eltern bestätigt.

Für den verpassten Unterricht wegen Absenzen und Dispensationen wird in der Regel kein Nachholunterricht erteilt.

Entschuldigte Abwesenheiten (Eintrag als Absenzen ins Zeugnis)

Unvorhergesehene Abwesenheiten und Kurzabsenzen gelten insbesondere aus folgenden Gründen als entschuldigt:

- Krankheit oder Unfall des Kindes
- Krankheit oder Todesfall in der Familie
- ärztlich verordneter Krankheits- oder Erholungsaufenthalt eines Elternteils
- sehr ungünstige Witterung, sofern die Verfassung des Kindes und grössere Entfernungen vom Schulhaus den Schulbesuch allzu sehr erschweren
- Abwesenheiten wegen amtlicher Aufgebote (z.B. schulärztlicher oder schulzahnärztlicher Dienst, Erziehungsberatung, Prüfungsaufgebote)
- Wohnungswechsel der Familie
- private Arzt- und Zahnarzttermine sowie ärztlich verordnete Therapietermine, soweit diese nicht ausserhalb der Schulzeit angesetzt werden können.

Die Klassenlehrkraft ist so früh wie möglich zu benachrichtigen.

Die Schulleitung kann in besonderen Fällen zusätzliche weitere Gründe anerkennen.

Formular Absenzen

Fünf freie Schulhalbtage (Kein Eintrag ins Zeugnis)

Die Eltern sind ohne Gesuch und ohne Angaben von Gründen berechtigt, ihre Kinder an höchstens fünf Halbtagen pro Schuljahr (einzeln oder zusammenhängend) nicht zur Schule zu schicken. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer ist frühzeitig, spätestens am Vortag, durch die Eltern über den beabsichtigten Bezug schriftlich zu orientieren. Die Schulleitung legt besonders Wert darauf, dass bei Schulanlässen keine Halbtage bezogen werden.

Formular Freie Halbtage

Dispensationen (Kein Eintrag ins Zeugnis)

Zusätzlich zu den fünf Halbtagen können in begründeten Fällen (z. B. Teilnahme an Sport- und Kulturanlässen ab kantonalem Niveau) Schülerinnen und Schüler teilweise oder ganz vom Schulbesuch befreit werden.

Dispensationsgesuche sind spätestens vier Wochen vor Abwesenheitsbeginn von den Eltern zuhanden der Schulleitung schriftlich einzureichen. Sie sind zu begründen und allenfalls zu belegen.

Formular Allgemeine Dispensationen

Schnupperlehren (Kein Eintrag ins Zeugnis)

Für die 8. und 9. Klasse gilt: Die Klassenlehrpersonen haben die Möglichkeit, Schülerinnen und Schüler für Schnupperlehren während insgesamt 2 Tagen zu dispensieren, wenn dies den Berufswahlprozess unterstützt. Zusätzliche Schnuppertage während der Unterrichtszeit sind nur mit Bewilligung der Schulleitung möglich. Voraussetzung: Vorhergehendes Schnuppern in den Ferien, Antrag durch die Eltern.

Dem Gesuch ist eine Briefkopie der Firma beizulegen, in der geschnuppert wird.

Formular Dispensationen für Schnupperlehren

Schulversäumnisse

Die Schulleitung hat in diesem Fall nach Anhören der Betroffenen Strafanzeige zu erstatten.